Firma

AGB

docId: 333681

Citrin Informatik GmbH
Steigstrasse 55
8610 Uster
Tel. +41 44 940 6161
E-Mail: citrin@citrin.ch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Bedingungen
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Citrin Informatik GmbH(nachfolgend „Citrin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“), welche Leistungen oder Produkte von Citrin beziehen. Alle Sach- und Dienstleistungen von Citrin unterliegen vollumfänglich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) in ihrer aktuellen Version. Regelungen im Vertrag gehen den Regelungen der AGB vor.
    2. Für bestimmte Leistungen von Citrin gelten zusätzliche Nutzungsbestimmungen.
    3. Der schriftliche Verkehr kann per E-Mail erfolgen. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die E-Mail bestätigt wird.
  2. Beginn, Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
    1. Das Vertragsverhältnis tritt auf den zwischen dem Kunden und Citrin vereinbarten Termin in Kraft. Bezieht der Kunde vor dem vereinbarten Termin eine Leistung oder ein Produkt von Citrin, tritt der Vertrag mit dem ersten Bezug bzw. dem Vertragsabschluss in Kraft.
    2. Die Vertragsdauer richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Vertragspartei den Vertrag, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, auf Ende der verrechneten Periode auflösen. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um dieselbe Periode. Im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Vertragsparteien kann der Vertrag auch innerhalb anderer Fristen bzw. auf einen anderen Termin hin aufgelöst werden. Erfolgt die Auflösung des Vertrages vor Ablauf der Mindestdauer oder auf einen speziellen Termin (nicht auf Vertragsende mit ordentlicherKündigung), so ist die Rückvergütung der bereits bezahlten Gebühr ausgeschlossen und verfällt an Citrin.
    3. Citrin behält sich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die zur Verfügung stehenden Dienstleistungen von Citrin oder die mittels dieser Dienstleistung bezogenen Drittleistungen rechts- oder zweckwidrig bezogen, verwendet, nicht autorisierten Drittenzugänglich gemacht oder weitergegeben werden, die Verwendung für Dritte beeinträchtigt wird, sowiewenn die AGBs bzw. Nutzungsbestimmungen der Citrin oder Dritten missachtet werden. Citrin kann den Vertrag mit dem Kunden zudem fristlos kündigen, wenn gegen den Kunden ein Verfahren wegen Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit eingeleitet worden ist oder wenn auf anderem Wege offenkundig wird, dass derKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder will, und wenn der Kunde vor Ablauf der Vertragsdauer die Kosten für die nächste Vertragsdauer nicht vorschiesst oder entsprechende Sicherstellung leistet. Dasselbe gilt bei Rufschädigung oder Verunglimpfung von Citrin in jeglicher Form (Foren, Chats usw.; Faken sowie ehrverletzendes Verhalten oder Drohungen gegenüber Mitarbeitenden).
    4. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses behält sich Citrin vor, sämtliche Daten des Kunden zu löschen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei einer ausserordentlichen fristlosen Vertragsauflösung werden die Daten am Ende der bezahlten Rechnungsperiode, jedoch mindestens nach Ablauf einer 10-tägigen Sicherheitsfrist ab dem Datum der Kündigungsmitteilung, gelöscht. Citrin übernimmt für die Nutzbarkeit der heruntergeladenen Daten auf anderen Infrastrukturen keinerlei Gewähr.
  3. Umfang der Leistung
    1. Citrin erbringt die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Citrin ist bestrebt, die im Rahmen ihrer betrieblichen Ressourcen angebotenen Dienstleistungen störungs- und unterbrechungsfrei anzubieten. Sie übernimmt aber keine Garantie dafür, dass die Produkte, Dienstleistungen oder der Zugang zu den Dienstleistungen jederzeit ohne Unterbrechung gewährleistet sind. Störungen, welche die im Vertrag vereinbarten Leistungen erheblich beeinträchtigen, werden innerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Geschäftsstelle von Citrin so schnell als möglich und soweit möglich und notwendig per Fernwartung behoben. Als übliche Arbeitszeiten gelten die Zeiten 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr an den Wochentagen Montag bis Freitag, ausgenommen eidgenössische, kantonalzürcherische und lokale Feiertage. Soweit nicht vereinbart, ist Citrin nicht verpflichtet, auch ausserhalb dieser Zeiträume aktiv zu werden. Falls der Aufwand für die Störungsbehebung das übliche Mass übersteigt oder der Kunde selbst für die Verursachung der Störung verantwortlich ist, wird die Störungsbehebung dem Kunden separat nach Aufwand verrechnet. Dasselbe gilt für nicht im Vertrag aufgeführte Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind.
    2. Betriebsunterbrüche, die zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder zum Ausbau der Leistungen nötigsind, werden gegenüber dem Kunden frühzeitig kommuniziert und sind nicht als Störungen i.S.v. Ziff. 3.1 zuverstehen.
    3. Citrin erfüllt ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch. Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer beizuziehen (Haftung vgl. Ziff. 12.5).
    4. Citrin kann jederzeit den Leistungsumfang anpassen, wenn gewisse Dienste und Angebote die Ressourcenvon Citrin negativ beeinflussen. Citrin ist berechtigt, sicherheitsrelevante Updates und Änderungen an Systemkomponenten und Applikationen durchzuführen. Citrin ist diesbezüglich nicht zur Information verpflichtet. Die Prüfung der Kompatibilität und die Durchführung von allfälligen, mit der Neuerung zusammenhängenden Anpassungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden und sind dessen Pflicht. Citrin übernimmt keinerlei Haftung für daraus entstehende Störungen.
    5. Die dem Kunden für die Nutzung der vertraglich festgelegten Leistungen zur Verfügung gestellte Hardware verbleibt im Eigentum von Citrin. Der Kunde erhält weder Verfügungs- noch Urheberrechte an derselben,sofern keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen wurden.
    6. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
  4. Mitwirkungspflicht des Kunden
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vereinbarten Leistungen erbracht werden können. Er stellt Citrin insbesondere kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
    2. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen vorbehalten, sind zum Bezug des vertraglich definierten Leistungsumfangs nur der im Anmeldeformular erwähnte Kunde bzw. dessen Mitarbeiter/Angehörige und allfällig im Rahmen eines Auftrags oder Werkvertrags beigezogene Dritte berechtigt. Dies zudem nur insofern, als dass der Bezug der vertraglich definierten Leistungen in direktem Zusammenhang mit der Ausübung ihrerarbeits- bzw. auftrags- oder werkvertragsrechtlichen Pflichten steht. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen der vertraglich definierten Leistungen an Dritte ist dem Kunden untersagt, sofern nicht anderslautende vertragliche Bestimmungen vorliegen.
    3. Der Kunde hat den Mitarbeitern von Citrin während den üblichen Arbeitszeiten und wenn die Erhaltung der Dienstqualität dies erfordert, Zugang zu den technischen Anlagen, die von Citrin zur Verfügung gestellt werden oder die zur Nutzung der vertraglich festgelegten Leistungen eingesetzt werden, sowie zu weiteren Anlagen, die für die Verfügbarkeit der Dienstleistungen von Citrin notwendig sind, zu gewähren.
    4. Der Kunde verpflichtet sich, Citrin sofort über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogene Dritte sowie durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker) schriftlich (per E-Mail) zu informieren. Bei Auftreten der einleitend wähnten Ereignisse steht dem Kunden beim Bezug und der Nutzung von Dienstleistungen lediglich das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, sofern er Citrin über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist gesetzt hat.
    5. Es ist Sache des Kunden, die sich in seinem Besitze befindliche Hardware, welche anlässlich der vertraglichfestgelegten Leistungen verwendet wird, sowie die hierzu eingesetzten oder erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen.
    6. Der Kunde verpflichtet sich, Passwörter geeignet zu wählen, sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Für die Verwendung der Passwörter ist der Kunde vollumfänglich selbst verantwortlich. Stellt der Kunde einen Missbrauch fest, hat er Citrin unverzüglich schriftlich (per E-Mail) zu informieren.
    7. Der Kunde verpflichtet sich, die von ihm eingesetzte Software (sowohl server- wie auch clientseitig) auf einem technisch aktuellen Stand zu halten und regelmässig zu warten. Der Kunde verpflichtet sich zudem, nicht mehr benötigte Applikationen und Software vom Server zu löschen.
    8. Der Kunde hat die alleinige Verantwortung für die Inhalte (Sprache, Bilder, Daten etc.) zu tragen, welche er via die Leistungen von Citrin übermittelt, bearbeitet, abruft oder zum Abruf bereithält. Er garantiert, dass er Inhaber der von ihm verwendeten Immaterialgüter ist oder über die entsprechenden Berechtigungen verfügt.
    9. Das Betreiben von Diensten, welche die betrieblichen Ressourcen von Citrin nachteilig beeinflussen, ist nicht erlaubt. Citrin behält sich vor, übermässige Ressourcenbenutzung, der uninformiert und ohne Einwilligung von Citrin durch einen Kunden generiert wird, unangemeldet zu blockieren oder zu limitieren.
    10. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten können vertraglich vereinbart werden.
    11. Die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehenden Folgen wie Verzögerungen, Mehraufwändeusw. sind durch den Kunden zu tragen.
  5. Vergütung
    1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die Vergütung versteht sich exklusive Mehrwertsteuer.
    2. 2Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Fälligkeitstermins kommt der Kunde automatisch ohne vorgängige Mahnung in Verzug. Eine verspätete Zahlung ist mit 5% jährlich zu verzinsen.
    3. Ist der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, kann Citrin ihre Lieferungen bzw. Dienstleistungen einstellen, bis sämtliche offenen Beträge beglichen sind.
    4. Bei der Lieferung von Produkten (von Dritten oder eigenen) ist die Installation ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht im Preis inbegriffen.
  6. Immaterialgüterrechte
    1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, bleibt Citrin Inhaberin sämtlicher Immaterialgüterrechte, welche in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Kunden entstanden oder erworben worden sind. Dem Kunden ist die Verwendung dieser Produkte daher nur im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarung gestattet.
  7. Verzug
    1. Kann ein Termin aus Gründen, die nicht durch Citrin zu vertreten sind, nicht eingehalten werden, wird die Frist angemessen verlängert.
    2. Kann ein Termin aus Gründen, welche Citrin zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, hat der Kunde zuerst eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zu setzen. Wird die Nachfrist ebenfallsnicht eingehalten, kann der Kunde auf die Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur Erfüllungsetzen oder wenn der Verzug mehr als 30 Arbeitstage beträgt, vom Vertrag zurücktreten. Bis zum Rücktritt bereits vertragsgemäss erbrachte (Teil-)Leistungen, die vom Kunden in zumutbarer Weise verwendet werden können, müssen Citrin vergütet werden. Ein Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht.
  8. Supportleistungen und andere Dienstleistungen
    1. Citrin bemüht sich darum, Anfragen betreffend Supportleistungen und andere Dienstleistungen (nachfolgend Supportleistungen) so rasch als möglich zu erledigen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist Citrin nicht verpflichtet, eine bestimmte Reaktionszeit einzuhalten.
    2. Citrin erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Sie kann jedoch nicht garantieren, dass die Produkte, Software und Hardware ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können. Die tatsächliche Behebung eines festgestellten und behandelten Problems kann nicht garantiert werden.
    3. Sind die ausgeführten Supportleistungen nach Ansicht des Kunden mangelhaft, so hat er dies innert 5 Tagenseit Ausführung der Arbeit schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten die Arbeiten und allfällige Mängel alsgenehmigt. Bei rechtzeitiger und begründeter Mitteilung behebt bzw. korrigiert Citrin mangelhaft ausgeführte Supportleistungen kostenlos. Bei Nachbesserung der Supportleistungen innert angemessener Friststeht dem Kunden kein Anspruch auf Schadenersatz und auch nicht auf Preisnachlass oder Ersatzvornahmeder Supportleistungen durch einen Dritten auf Kosten von Citrin zu.
    4. Für die Funktionsfähigkeit des Internets, des Netzwerks und andere nicht im Einflussbereich von Citrin stehende Faktoren kann diese nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die vereinbarte Vergütung bleibt indiesem Fall geschuldet.
    5. Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten, z.B. für die Hard- und Software des Kunden, gehen zu dessen Lasten.
    6. Die Supportleistungen werden durch Citrin während der separat vereinbarten Zeiten gemäss vereinbarter Vergütung erbracht.
  9. Sachgewährleistung und Mängelrechte bei Drittprodukten
    1. Für Drittprodukte (sämtliche Hard- und Software, die von Citrin separat oder in ihre eigenen Leistungenbzw. Produkte integriert geliefert oder verwendet wird) richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern, Lieferanten oder Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden.
    2. Gegenüber Citrin bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschliesslich darin, dass sie dieGewährleistungen gegenüber den Dritten im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Dritte seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, tritt Citrin die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.
    3. Für die Meldung der Mängel an Citrin gelten die Ziff. 10.5 und 10.6 sinngemäss.
    4. Citrin gibt keine Zusicherung, dass die Software von Dritten mit der neuen oder bestehenden Hard- und Software des Kunden kompatibel ist.
  10. Sachgewährleistung und Mängelrechte bei eigenen Produkten von Citrin
    1. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl von Citrin zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
    2. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Kunde weiterhin Erfüllung oder eine angemessene Preisminderung verlangen oder wenn ein erheblicher Mangel gemäss Ziff. 10.3 vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.
    3. Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Produkte bei vertragsgemässer Verwendung die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind.
    4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 4 nicht ordnungsgemäss nachkommt.
    5. Der Kunde prüft den Kaufgegenstand oder das Werk oder andere erbrachte Arbeitsleistungen innert 5 Tagen nach Ablieferung. Bei Installation durch Citrin beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation. Der Kunde zeigt Citrin die festgestellten Mängel innert dieser Frist schriftlich an. Die Mängelrüge muss eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome enthalten.
    6. Versteckte Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome enthalten.
    7. Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlichzulässig, wegbedungen.
  11. Andere Leistungen
    1. Erbringt Citrin Leistungen, welche nicht in einer der Kategorien in Ziff. 8-10 dieser AGB enthalten sind, finden diejenige Klauseln dieser Bestimmungen Anwendung, welche dem Sachverhalt aufgrund der Ähnlichkeit der dort geregelten Sachverhalte am nächsten sind.
  12. Haftung
    1. Citrin haftet für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangener Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust usw., wird ausgeschlossen.
    2. Citrin haftet nicht für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch sie selbst hergestellter Software verursacht wurden. Ausserdem haftet Citrin nicht für durch Computerviren, Malware oder ähnlichem verursachte Schäden.
    3. Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden, die entstehen, weil Dritte die Kommunikationsinfrastruktur von Citrin missbräuchlich Nutzen oder in diese unbefugt eingreifen. Dies betrifft beispielsweise Eingriffe durch Computerviren oder DDoS-Attacken sowie Veränderungen durch Hacker und die unbefugte Versendung von E-Mails. Der Haftungsausschluss umfasst auch Schäden, die dem Kunden aus zur Abwehr solcher Eingriffe Dritter notwendigen Massnahmen von Citrin (z.B. Sperrung des Zugangs zur Kundenwebsitezum Schutz der Infrastruktur von Citrin und der Websites anderer Kunden vor DDoS-Attacken) entstehen.
    4. Der Kunde haftet für den Verlust oder die Beschädigung der ihm zur Verfügung gestellten Hardware.
    5. Bei der Beiziehung von Subunternehmen haftet Citrin nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung in Bezug auf die Auswahl und Instruktion beigezogener Drittpersonen. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
    6. Die Haftung ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der jährlichen Vergütung des zugrunde liegenden Vertrages beschränkt. Unabhängig vom Vertrag haftet Citrin maximal für einen Betrag von CHF 30‘000.-.
  13. Höhere Gewalt
    1. Als «Höhere Gewalt» wird das Eintreten eines Ereignisses bezeichnet, das Citrin an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindert oder diese gar verunmöglicht, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Das Hindernis liegt ausserhalb des Einflussbereichs von Citrin;
      2. Das Hindernis darf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesensein;
      3. Die Auswirkungen des Hindernisses hätten vernünftigerweise nicht vermieden oder überwunden werdenkönnen.
    2. Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass beim Eintritt der nachstehend exemplarisch aufgeführten Ereignisse die Voraussetzungen von Ziff. 13.1.1 sowie Ziff. 13.1.2 erfüllt sind:
      1. Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, feindliche Handlungen und umfassende militärische Mobilisierung;
      2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Rebellion und Revolution, Aufstand, Sabotage und militärische oder widerrechtliche Machtergreifung;
      3. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos oder Sanktionen;
      4. Hoheitliche Akte (ob rechtmässig oder nicht), Befolgung von Gesetzen oder einer behördlichen Anordnung, Enteignung, Beschlagnahme, Requisition und Verstaatlichung;
      5. Seuche, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
      6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung sowie längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation oder Energie;
      7. Allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung.
      8. Sofern die unter Ziff. 13.1 statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, wird Citrin von der Pflicht zur Erfüllung des Vertrages sowie von jeglicher Haftung ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursachte, befreit. Wenn die Wirkung des behindernden Ereignisses nur vorübergehend andauert, gelten die vorstehend genannten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung von Citrin behindert. Wird die Erfüllung eines wesentlichen Teils der vertraglichen Pflichten aufgrund des behindernden Ereignisses erheblich beeinträchtigt, behält sich Citrin das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
  14. Datenschutz
    1. Citrin weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung gespeichert werden. Bei der Bearbeitung der Personendaten hält sich Citrin an die rechtlichen Anforderungen des Datenschutzes.
    2. Soweit es zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist, ist Citrin zur Weitergabe von Kundendaten an Dritte berechtigt.
    3. Citrin ist bei der Feststellung von rechts- oder sittenwidrigen Handlungen berechtigt, Kundendaten an Dritte, namentlich der Strafbehörde, zu übergeben. Ebenso ist sich der Kunde bewusst, dass Citrin durch Gerichte und Behörden zur Herausgabe von Kundendaten verpflichtet werden kann.
  15. Geheimhaltung
    1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zugänglich werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln.
    2. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
  16. Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
    1. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach schriftlich erteilter Zustimmung von Citrin auf einen Dritten übertragen.
  17. Schlussbestimmungen
    1. Citrin behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden AGB sowie der einzelnen Dienstleistungen ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
    2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder unwirksam erweisen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist in diesem Fall in dem Sinne zu deuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird.
  18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
    2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird wegbedungen.
    3. Gerichtsstand ist der aktuelle Sitz von Citrin. Citrin ist ausserdem berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zubelangen.